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   SG Frankfurt/Main, 22.01.2013 - S 29 AS 1357/10   

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SG Frankfurt/Main, 22.01.2013 - S 29 AS 1357/10 (https://dejure.org/2013,112105)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.01.2013 - S 29 AS 1357/10 (https://dejure.org/2013,112105)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - S 29 AS 1357/10 (https://dejure.org/2013,112105)
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Wird zitiert von ...

  • LSG Hessen, 13.02.2014 - L 7 AS 274/13
    Hiergegen hat die Klägerin am 15. Januar 2007 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben, die - weil sie zunächst gegen die Bundesagentur für Arbeit gerichtet war - anfangs unter dem Aktenzeichen S 4 AL 23/07 bzw. S 22 AL 23/07, in der Folgezeit jedoch unter dem Aktenzeichen S 29 AS 1357/10 geführt wurde.

    Nach Mitteilung des Beklagten handele es sich dabei um den Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2006, der bereits Gegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 29 AS 1357/10 sei.

    Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Verfahren S 29 AS 1528/09 und S 29 AS 1847/09 mit dem Verfahren S 29 AS 1357/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden und in der die Klägerin erklärt hat, seit Antragstellung im Oktober 2005 bis 2037 voll erwerbsgemindert zu sein, hat das SG die Klage mit dem Antrag, 1.) den Bescheid vom 10. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 19. Dezember 2005 bis 31. Juli 2006 laufende Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen nebst Zinsen, 2.) festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, als er bei Antragstellung am 19. Dezember 2005 nicht festgestellt hat, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert war, mit Urteil vom 22. Januar 2013 abgewiesen.

    Dabei ist die gegen die Versagensentscheidung des Beklagten (Bescheid vom 10. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006) gerichtete Klage (ursprünglich S 4 AL 23/07, später S 29 AS 1357/10 sowie auch S 29 AS 1847/09) nur als reine Anfechtungsklage statthaft, denn Streitgegenstand ist in diesen Fällen nicht der materielle Anspruch - also nicht die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger bzw. der Klägerin tatsächlich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zusteht - sondern allein die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.

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